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Brandenburg verschärft Corona-Maßnahmen

23.11.2021 17:32
(Kommentare: 4)

Die Belastung durch die Corona-Pandemie verschärft sich weiter: Landesweit über 15.000 neue bestätigte COVID-19-Fälle innerhalb der letzten Woche. Erstmals liegt die landesweite Sieben-Tage-Inzidenz über dem Wert von 600, in den drei südlichen Landkreisen Oberspreewald-Lausitz, Elbe-Elster und Spree-Neiße sogar über dem Schwellenwert von 1.000. Krankenhäuser, Arztpraxen und Gesundheitsämter kommen an ihre Belastungsgrenzen. Vier der fünf Krankenhaus-Versorgungsgebiete liegen bei der Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz über dem bundeseinheitlichen Schwellenwert von 3, eines davon bereits über dem Wert von 6. Um die rasante Ausbreitung der wesentlich infektiöseren Delta-Variante von SARS-CoV-2 zu bremsen, verschärft Brandenburg die Corona-Maßnahmen nochmal deutlich. Das Kabinett hat dazu heute die Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen. Sie tritt bereits am morgigen Mittwoch (24. November 2021) - gleichzeitig mit dem neuen Infektionsschutzgesetz des Bundes - in Kraft und gilt zunächst bis zum Ablauf des 15. Dezember 2021.

Die Kernpunkte der neuen Corona-Verordnung sind: · 2G-Regel wird landesweit deutlich ausgeweitet · Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte werden verschärft · In Hotspot-Regionen gilt eine nächtliche Ausgangsbeschränkung für Ungeimpfte · Weihnachtsferien beginnen drei Tage früher · Bildungsministerium kann Präsenzpflicht aufheben · Weihnachtsmärkte müssen landesweit abgesagt werden

Ministerpräsident Dietmar Woidke: „Die Lage verschärft sich deutlich. Krankenhäuser, Arztpraxen und Gesundheitsämter kommen an ihre Belastungsgrenzen. Deshalb musste das Kabinett heute die Eindämmungsverordnung nochmals deutlich nachschärfen. Bereits gestern haben wir über einige Punkte vorab informiert, um Betroffenen zumindest eine gewisse Vorlaufzeit zu geben. Es geht jetzt darum, Kontakte deutlich zu reduzieren. Kernpunkt der neuen Verordnung ist deshalb, dass die 2G-Regel deutlich ausgeweitet ist. Für Ungeimpfte bedeutet das empfindliche Einschränkungen. Zugleich bleibt unser Ziel, die Schulen und Kitas offen zu halten. Wir wollen das Recht auf Bildung für unsere Kinder und Jugendlichen gewährleisten.

Es ist gut, dass sich immer mehr entscheiden, sich doch impfen zu lassen. Es ist gut, dass sich jetzt viele eine Booster-Impfung holen. Und mir ist bewusst, dass es dabei Engpässe gibt. Auf dem Impfgipfel am Freitag mit allen Beteiligten wurde deshalb vereinbart, die Impflogistik deutlich hochzufahren. Wir wollen wöchentlich bis zu 160.000 Impfungen erreichen. Das zu schaffen, ist jetzt wichtiger als kräfteraubend über eine Impfpflicht zu streiten."

Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher: „Die extrem hohe Infektionsdynamik führt auch in Brandenburg zu einer drohenden Überlastung des Gesundheitswesens. Die Lage ist wirklich ernst. Diese Situation lässt uns leider keine andere Wahl, als die Kontakte für Ungeimpfte jetzt deutlich einzuschränken. Wir müssen die Ausbreitung des Coronavirus unbedingt bremsen, sonst können wir schon bald die Versorgung von Patientinnen und Patienten nicht mehr in allen Bereichen gewährleisten. Alle Bürgerinnen und Bürger müssen jetzt Verantwortung übernehmen."

Innenminister Michael Stübgen: „Die Zahl der Corona-Infektionen steigt weiter an, die Krankenhäuser stehen vor dem Kollaps, die Pandemie fordert unerbittlich ihren Tribut: Angesichts dieser dramatischen Entwicklung müssen wir das öffentliche Leben in Brandenburg weiter einschränken. Die Polizei wird dabei den zuständigen Verantwortlichen in Amts- und Vollzugshilfe unterstützend zur Seite stehen, wenn die Einhaltung der geltenden Regeln kontrolliert wird. Das galt in den vergangenen Wochen und Monaten - und das gilt selbstverständlich auch mit den neuen Einschränkungen. Wir wissen, dass die meisten Menschen in unserem Land sich an die Regeln halten. Doch die Pandemie kennt kein Pardon: Brandenburg steht ein harter Winter bevor, der besonders für ungeimpfte Menschen sehr gefährlich werden kann. Deshalb gilt weiterhin: Im Kampf gegen die Pandemie hilft nur impfen, impfen, impfen!"

Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick

Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum für Ungeimpfte: Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts, mit den Angehörigen des eigenen und solchen eines weiteren Haushalts oder insgesamt bis zu fünf Personen zulässig. Die gleichen Kontaktbeschränkungen gelten auch für private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis, die im privaten Wohnraum und im zugehörigen befriedeten Besitztum oder in öffentlichen oder angemieteten Räumen stattfinden.

Wichtig: Geimpfte und Genesene sind von diesen Kontaktbeschränkungen nicht betroffen und werden bei der Ermittlung der Personenzahl nicht mitgezählt. Es können sich also weiterhin beliebig viele Geimpfte und Genesene treffen. Auch Kinder unter 12 Jahren bleiben hierbei unberücksichtigt.

Weitere Ausnahmen von diesen Kontaktbeschränkungen sind: Die Begrenzung der Zahl der Haushalte und Personen gilt nicht für die Wahrnehmung des Sorge- oder eines Umgangsrechts sowie die Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen. Im öffentlichen Raum gibt es zudem Ausnahmen für begleitete Außenaktivitäten mit Kindern und Jugendlichen, insbesondere von Grundschulen, Kitas, Kindertagespflegestellen und Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe oder im Rahmen der zugelassenen Kinder- und Jugendarbeit oder einer nachbarschaftlich organisierten Kinderbetreuung, die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten, bei denen ein Zusammentreffen mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.

Die 2G-Regel wird ausgeweitet. Sie gilt landesweit zwingend in diesen Bereichen:

    • Verkaufsstellen des Einzelhandels (das gilt nicht für: Großhandel, Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte, landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln, Verkaufsstände auf Wochenmärkten, Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Optiker und Hörgeräteakustiker, Reinigungen und Waschsalons, Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte, Baufachmärkte, Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte, Weihnachtsbaumverkaufsstellen, Buchhandel, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel sowie Poststellen, Tabakwarenhandel, Tankstellen sowie Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge, Abhol- und Lieferdienste - Wichtig: dort gelten selbstverständlich die allgemeinen Hygieneregeln, Maskenpflicht und Abstandsregeln)
    • Sonstige öffentliche oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugängliche Einrichtungen mit Publikumsverkehr (das gilt nicht für: Banken und Sparkassen, öffentliche Bibliotheken, Gerichte und Behörden, die Durchführung von Wahlen oder Abstimmungen in Wahllokalen, die Unterschriftsleistung für Volksbegehren und Sitzungen der Wahlorgane aus Anlass von Wahlen, Abstimmungen sowie Volks- und Bürgerbegehren. Wichtig: auch hier gelten selbstverständlich die allgemeinen Hygieneregeln, Maskenpflicht und Abstandsregeln)
    • Körpernahe Dienstleistungen, darunter auch Friseurdienstleistungen (das gilt nicht im Gesundheitsbereich bei der Erbringung medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen, darunter auch die Fußpflege, die nicht rein kosmetischen Zwecken dient)
    • Sexuelle Dienstleistungen
    • Innen- und Außenbereiche von Gaststätten (das gilt nicht für: Gaststätten, die zubereitete Speisen oder Getränke ausschließlich zur Mitnahme im Rahmen des Außerhausverkaufs abgeben und keine Abstell- oder Sitzgelegenheiten bereitstellen, Gaststätten im Reisegewerbe, Mensen und Cafeterien, Betriebskantinen, Rastanlagen und Autohöfe)
    • Beherbergungsstätten wie Hotels und Jugendherbergen (Hinweis: Für Ferienwohnungen und Ferienhäuser, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze und Charterboote mit Übernachtungsmöglichkeit gilt die 3G-Regel).

Hinweis zur Beherbergung: Für nichtimmunisierte Personen genügt als Ausnahme von der verpflichtenden 2G-Regelung zum Beispiel in Hotels ein negativer Testnachweis bei Beherbergungen

-          zu geschäftlichen oder dienstlichen Zwecken,

-          zur Inanspruchnahme zwingend erforderlicher medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen

-          zur Wahrnehmung eines Sorge- oder eines gesetzlich oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts oder

-          zum Besuch von schwer erkrankten Kindern oder Eltern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen

    • Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote
    • Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter
    • Sportanlagen (drinnen und draußen) einschließlich Schwimmbäder (das gilt nicht für: Sportanlagen, soweit in diesen ausschließlich ärztlich verordneter Sport oder Sport zu sozialtherapeutischen Zwecken ausgeübt wird, den Schulbetrieb und die Kindertagesbetreuung sowie für Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen, den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams sowie der Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet, die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmern)
    • Innen-Spielplätze
    • Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive
    • Freizeitparks, Tierparks, Wildgehegen, Zoologischen und Botanischen Gärten
    • Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos (Ausnahme: Autokinos, Autotheater und Autokonzerte)
    • Messen, Ausstellungen
    • Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen
    • Spaß- und Freizeitbäder, Freibäder, Saunen, Thermen und Wellnesszentren
    • Künstlerische Amateurensembles (Proben und Auftritte in geschlossenen Räumen)

Die 2G-Regel bedeutet in Brandenburg grundsätzlich: Zutritt haben nur nachweislich vollständig geimpfte und genesene Personen sowie Kinder unter 12 Jahren. Mit einem negativen Testnachweis haben außerdem Zutritt: Jugendliche unter 18 Jahren sowie Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde und, wenn sie grundsätzlich durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen (Wichtig: Die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen).

Klarstellung: In der Corona-Verordnung des Landes gibt es bei der 2G-Regel keine speziellen Vorgaben mehr für Beschäftigte zum Beispiel in Gaststätten oder Hotels. Denn mit dem neuen Infektionsschutzgesetz des Bundes gilt ab dem 24. November 2021 bundesweit 3G am ArbeitsplatzDas bedeutet: Beschäftigte müssen immer die Testpflicht erfüllen bzw. den vollen Impfschutz oder eine Genesung nachweisen. In Bereichen, in denen für Gäste sowie Kundinnen und Kunden die 2G-Pflicht besteht, müssen Beschäftigte mindestens 3G erfüllen. Sofern Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens (z. B. Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen) tätig sind, gilt aufgrund der besonderen Vulnerabilität der behandelten, betreuten oder gepflegten Personen eine prinzipielle Testpflicht für alle Beschäftigten - und damit auch für geimpfte und genesene Beschäftigte.

Für Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen sowie Festivals gilt neu die 2G-Plus-Regel. Das bedeutet: Zutritt haben grundsätzlich nur Geimpfte und Genesene, die zusätzlich einen negativen Testnachweis vorlegen können.

Die Durchführung von Volksfesten, Spezialmärkten und Jahrmärkten einschließlich Weihnachtsmärkten ist in der Zeit vom 24. November 2021 bis zunächst einschließlich 15. Dezember 2021 im gesamten Land Brandenburg untersagt.

Die 3G-Regel wird verschärft: Die Testpflicht gilt nun unabhängig von der Anzahl der Personen immer (es gibt also keine Ausnahmen mehr von der Testpflicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit weniger als 1.000 Gästen). Und es gibt nun PersonenobergrenzenVeranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter sind unter freiem Himmel nur mit bis zu 250 und in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern erlaubt (das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von dieser Begrenzung auf bis zu 500 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besucher zulassen).

In Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen wie zum Beispiel Hochschulen oder Fahrschulen gilt für Teilnehmende eine tägliche Testpflicht (vor Beginn der ersten Unterrichtseinheit oder Lehrveranstaltung in Präsenz).

Schülerinnen und Schüler, die nachweislich nicht vollständig geimpft oder genesen sind, müssen sich mindestens an drei von der jeweiligen Schule bestimmten Tagen pro Woche testen lassen. Dafür reicht wie bisher ein zuhause durchgeführter Selbsttest aus. Weiterhin müssen alle Schülerinnen und Schüler im Unterricht eine medizinische Gesichtsmaske tragen.

Das Bildungsministerium kann unter Berücksichtigung des Infektionsgeschehens für bestimmte Jahrgangsstufen bestimmen, dass Schülerinnen und Schüler vom Präsenzunterricht fernbleiben können.

Hotspot-Regionen: In einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt, in der

    • die Sieben-Tage-Inzidenz für drei Tage ununterbrochen den Schwellenwert von 750 überschreitet und zusätzlich
    • landesweit der Anteil der intensivstationär behandelten COVID-19-Patientinnen und Patienten in Bezug auf die tatsächlich verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten den Schwellenwert von mindestens zehn Prozent erreicht,

hat die zuständige Behörde die Überschreitung und Erreichung unverzüglich in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben. Ab dem Tag nach der Bekanntgabe* gelten in diesem Landkreis oder dieser kreisfreien Stadt, längstens bis zum Ablauf des 15. Dezember 2021, folgende Schutzmaßnahmen:

1.) Nächtliche Ausgangsbeschränkung für Ungeimpfte: In der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur in den folgenden Fällen sowie in weiteren vergleichbar gewichtigen Ausnahmefällen zulässig:

    • der Besuch von Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern sowie von Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten,
    • die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
    • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen,
    • die Begleitung und Betreuung von schwer erkrankten Kindern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
    • die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und pflegerischer Leistungen,
    • die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung und Pflege von Tieren,
    • die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
    • das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,
    • die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, religiösen Veranstaltungen, nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen,
    • die Teilnahme an nach dieser Verordnung nicht untersagten Veranstaltungen,
    • die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen

2.) Außerdem müssen in Hotspot-Regionen Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen für den Publikumsverkehr schließen.

3.) Festivals sind untersagt.

Ausnahmen: Die nächtliche Ausgangsbeschränkung gilt nicht für

    • geimpfte Personen,
    • genesene Personen,
    • Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen.

Wichtig: Geimpfte und Genesene müssen in der Zeit von 22 bis 6 Uhr im öffentlichen Raum jederzeit ihren Impf- bzw. Genesenen-Nachweis vorzeigen können.

*Hotspot-Regionen: Die verschärften Maßnahmen gelten am Tag nach der Bekanntgabe. Das bedeutet konkret: Bereits ab diesen Donnerstag (25. November) wird die Hotspot-Regelung in den ersten Landkreisen zur Anwendung kommen.

Die Maskenpflicht wird nachgeschärft: Eine medizinische Maske bzw. FFP-2-Maske ist immer zu tragen, wenn außerhalb des privaten Raums in geschlossenen Räumen die Einhaltung des Abstandsgebots nicht möglich ist (bisher war das nur eine Soll-Vorschrift).

Klarstellung in der Verordnung bei Kontaktnachweisen: Die Kontaktnachverfolgung kann auch durch die Bereitstellung der QR-Code-Registrierung durch die bekannte Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts erfolgen.

Vorbeugen von gefälschten Impfnachweisen: In der neuen Corona-Verordnung wird klargestellt, dass der Nachweis von Geimpften und Genesenen als digitales COVID-Zertifikat der EU in elektronischer oder gedruckter Form vorgezeigt werden muss. Der gelbe Impfpass allein reicht nicht mehr aus! Und: Beim Zutritt muss der Nachweis von den Verantwortlichen kontrolliert und digital verifiziert werden.

Indikatoren zur Beurteilung der Corona-Lage

Beurteilungsmaßstab für die Corona-Schutzmaßnahmen der Landesregierung sind insbesondere folgende Indikatoren:

    • Landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der Patientinnen und Patienten, die mit einer COVID-19-Erkrankung stationär in einem Krankenhaus behandelt werden, innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohner),
    • Anzahl der landesweit tatsächlich verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und deren Auslastung,
    • Sieben-Tage-Inzidenz (Anzahl der Neuinfektionen innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohner),
    • Landesweite Impfquote (Anzahl der gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpften Personen)

Mit dem Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 18. November 2021 haben sich die bundeseinheitlichen Schwellenwerte bei der landesweiten Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz geändert. Jetzt gelten hier die Schwellenwerte 3, 6 und 9.

Dieser bekannte Indikator ist wie bisher auf kommunaler Ebene zugrunde zu legen, um in verfassungsrechtlich gebotener Weise auf regionale und lokale Infektionsgeschehen angemessen reagieren zu können.

Die höchsten Sieben-Tage-Inzidenzen in Brandenburg haben aktuell die Landkreise im Süden: Oberspreewald-Lausitz (1.358,9), Elbe-Elster (1.324,6) und Spree-Neiße (1.018,5).

Die niedrigsten Sieben-Tage-Inzidenzen in Brandenburg haben aktuell Potsdam (342,1), sowie der Landkreis Märkisch-Oderland (359,5) und der Landkreis Barnim (381,1).

Datenquelle für die Berechnung der verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten ist IVENA eHealth, wo Brandenburger Krankenhäuser tägliche Eintragungen vornehmen. Bei diesem Indikator ist eine landesweite Betrachtung zu Grunde zu legen, um einen einheitlichen räumlichen Bezug herzustellen. Neu: Mit der neuen Verordnung wird der Anteil der intensivpflichtigen COVID-19-Patienten an der Zahl der aktuell tatsächlich betreibbaren Intensivbetten berücksichtigt, und nicht mehr länger an der Zahl der theoretisch maximal verfügbaren ITS-Betten.

Aktuell sind landesweit 744 ITS-Betten in Betrieb, davon sind 118 mit COVID-19-Patienten belegt (Stand 23.11.2021, Quelle: IVENA).

Das neue Infektionsschutzgesetz des Bundes regelt ab Mittwoch (24. November) außerdem bundesweit

    • 3G-Regel am Arbeitsplatz: Arbeitgeber und Beschäftigte müssen bei Betreten der Arbeitsstätten eine Impf- und Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mitführen. Arbeitgeber müssen kontrollieren, ob die Beschäftigten dieser Verpflichtung nachkommen und diese Kontrollen dokumentieren.
    • Homeoffice-Pflicht: Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
    • 3G-Regel und Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr, in Zügen des Regional- und Fernverkehrs sowie im Luftverkehr
  • Tägliche Testpflicht in sensiblen Einrichtungen wie Alten- und Pflegeheimen und Wohnheimen von Menschen mit Behinderungen für alle Beschäftigten sowie für alle Besucherinnen und Besucher (auch Geimpfte und Genesene). Auch geimpfte und genesene Beschäftigte müssen regelmäßig negative Testergebnisse vorweisen. Diese Tests können auch als Antigen-Schnelltest zur Eigenanwendung (unter Aufsicht) durchgeführt werden. Geimpfte und genesene Beschäftigte dürfen zudem Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung ohne Aufsicht durchführen.

Quelle: Landesregierung Brandenburg

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Kommentar von Kann das nicht jemand anderes machen? Ich habe keinen Nerv dafür |

@einer der nachdenkt. Ich kann nur für mich sprechen. Es liegt mir fern (ernst gemeint) Menschen wie sie zu verunglimpfen sofern sie das so warnehmen. Das ist keinesfalls meine Intension. Ich kann es nicht leiden verarscht zu werden (so wie jeder andere Mensch auch)
Und wenn ich merke das ich verarscht werde dann beende ich diesen Zustand.Hier könnte ich jetz die Antwort beenden wenn ich ein Egoist wäre. Ich sehe täglich Menschen wie sie die keine Zeit haben, sei es Arbeitsstress sei es Familienstress was auch immer. Das System ist darauf ausgelegt das Menschen wie sie keine Zeit oder Energie haben hinter die Fichte zu sehen. Für andere kann ich nicht sprechen aber mein Bewegrund ist Menschen Informationen zu vermitteln die sie nicht bekommen solange sie Abends nur die Tagesschau glotzen und meinen sie wären informiert. Dem ist alles andere so. Seien sie froh das sie in ihrer Wohlfühlwelt leben. Wenn sie wüssten was in dieser Welt alles an Korruption usw. vor sich geht und wie dabei ein Zahnrädchen ins andere greift sie würden den Glauben an die Menscheit verlieren. Wer wirklich glaubt das wir in einer Demokratie leben die nur auf unser Bestes aus ist dem kann ich auch nicht weiterhelfen. Ich kann nur ein paar schnippische Kommentare machen und darauf setzen dass das Selbstdenken anfängt. Wenn nicht dann nicht dann soll es so sein, ich habe mein Möglichstes verucht und habe mir nichts vorzuwerfen wenn wieder Zeiten anbrechen die wir alle längst überwunden glaubten aber nun wieder Aufwind erleben.

Kurzfassung- Sie haben Angst und bemühen sich für das Wohl ihrer Lieben alles richtig zu machen. Ist völlig in Ordnung für mich.
Ich hab halt keine cirka 9 Milliarden (GEZ) Zwangsabgabe um dagegen anstinken zu können.
Denn was Tagesschau täglich rausfurzt ist Gott.Wiederstand zwecklos.

Kommentar von Einer der nachdenkt!!! |

Mal an alle diejenigen, die hier ständig ihre scheiß ignoranten Kommentare zu Corona abgeben. Was ist euch in diesem Leben eigentlich schreckliches angetan worden, das ihr Wahrheiten ständig ignoriert und als Lügen darstellt. Wer gibt euch eigentlich das Recht, andere, die zu Recht besorgt um ihre und anderer Gesundheit sind, sie ständig zu verunglimpfen und zu beleidigen. Ich möchte nicht wissen, wie es um Deutschland stehen würde, wenn es nach Euch Nörgler und "Ich weiß es Besser" Leuten gehen würde.

Kommentar von Rentner |

Eine alte chinesische Weisheit: " Als du gesagt hast, hab ich es geglaubt. Als du es wiederholt hast, fing ich an zu zweifeln. Als du begann den Druck auszuüben, hab ich verstanden, dass das eine Lüge ist!"

Kommentar von Frontbericht |

Man könnte auch einfach dem Gesunfheitswesen endlich Mal die Gelder zubilligen die sie verdienen. Anstelle noch während der tötlichesten Seuche seit es Medienpropaganda gibt ein paar tausend Intensivbetten und Pfleger wegzusparen um dann rumheulen zu können wuhuhuhu die Krankenhäuser und Intensivbetten sind an der Belastungsgrenze, scheiß Ungemerkelte wegen euch müssen wir alle sterben...wiedermal(gähn).
Sarkasmus Mal bei Seite. Das Gesundheitswesen wird schon seit zig Jahrzehnten kaputt gespart und wie bereits erwähnt wo die Todeseuche seit 2019 ohne Ende Leicheberge produziert werden währenddessen wieder 1000ende Intensivbetten weggespart (Die Zahlen schwanken irgendwo zwischen 4 und 6 Tausend!!! Ja das muss echt die ultimative Todesseuche sein in der es man sich leisten kann diese Bettenzahl wegzusparen wenn doch jedes dringenst benötigt wird. Aber so weit kommt der geneigte Tagesschauseher nicht diesen Umstand für sich selbst zu hinterfragen.

Aus eigener Erfahrung kann ich euch flüstern: Ich hatte die zweifehafte Ehre während das TV pausenlos vermeldete das die Krankenhäuser auf dem Zahnfleisch kriechen und sich die Corinna1984 Patienten in den Fluren stapeln weil sie nicht wissen wohin mit denen. Ich war dort und da war absulut tote Hose. Wenn ich nicht selbst auf der Intensiv gelegen wäre würde ich den TV Panikmodus vielleicht selbst glauben. DOCH DA WAR NIX!!! Geschweige denn von Desinfikationsmaßnahmen oder sonst irgendwas. Die Medizinis waren genauso entspannt wie ich. Im Gegenteil die Pisser haben mich noch gezwungen wenn ich rauchen wollte das Krankenhaus auf die Raucherinsel zu verlassen obwohl der Raucherraum nur 3 Zimmer weit weg war. Da hat alles jammern nicht geholfen das grade die Todesseuche rumeiert und ich nur auf Station davor sicher wäre. NEIN! Sie gehen raus rauchen, BASTA! Zurück zum eigentlichen Thema. In der Zeit in der das Göbels TV vermeldet hat das sich die Todeskandidaten in den Krankenhaus fluren stapeln weil kein Bett mehr frei ist (schlimmer wie im Feldlazarett damals in Stalingrad) einfach Mal den gesunden Menschenverstand einschalten und den eigenen Augen mehr vertrauen als dem was die Propagandaschau jeden Tag rausfurzt. GEZ öffi TV, unabhängige Berichterstattung. "Ja genau" Habt ihr noch einen besseren Witz auf Lager?

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