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Die wichtigsten Änderungen für Brandenburgs Steuerzahlerinnen und Steuerzahler mit Jahresbeginn 2019

22.12.2018 20:19
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Potsdam – Höhere Freibeträge, mehr Kindergeld und länger Zeit für die Einkommenssteuererklärung – ab 1. Januar 2019 gibt es steuerliche Änderungen. Das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg informiert darüber, mit welchen Auswirkungen die Bürgerinnen und Bürger rechnen können.

Anhebung des Grundfreibetrages und Änderungen im Einkommensteuertarif

Der Grundfreibetrag zur Steuerfreistellung des Existenzminimums steigt um 168 Euro auf 9.168 Euro bzw. 18.336 Euro bei Verheirateten. Bis zu diesen Beträgen bleibt das Einkommen steuerfrei. Im selben Umfang erhöhen sich die Beiträge, bis zu denen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler Unterhalt für Angehörige als außergewöhnliche Belastungen abziehen können.

Zusätzlich sieht das Gesetz zur Abmilderung der Effekte der sogenannten „kalten Progression“ eine Verschiebung der Tarifeckwerte um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2018 (1,84 Prozent) und in 2018 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2019 (1,95 Prozent) vor. Als „kalte Progression“ wird der Effekt bezeichnet, durch den Einkommenssteigerungen im Falle einer Inflation durch den progressiven Steuersatz mitunter aufgezehrt werden.

Anhebung des Kinderfreibetrages und des Kindergeldes

Um Familien mit Kindern weiter zu entlasten, wird ab dem 1. Juli 2019 das Kindergeld um 10 Euro pro Kind und Monat erhöht. Für ein erstes und zweites Kind werden dann jeweils 204 Euro, für das dritte Kind 210 Euro und für jedes weitere Kind jeweils 235 Euro monatlich gezahlt. Der jährliche Kinderfreibetrag wird bereits ab 1. Januar 2019 für jedes Kind um 192 Euro pro Jahr erhöht und steigt somit von derzeit 4.788 Euro auf 4.980 Euro pro Kind. Das Finanzamt prüft wie bisher im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob das Kindergeld oder ob die steuerlichen Kinderfreibeträge günstiger sind.

Anhebung der Arbeitslohngrenzen für die Pflichtveranlagung

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Lohnsteuerabzug die Vorsorgepauschale in Anspruch genommen haben, tatsächlich aber geringere Vorsorgeaufwendungen haben, sind bei Überschreiten bestimmter Arbeitslohngrenzen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Diese Arbeitslohngrenzen werden von derzeit 11.400 Euro bzw. 21.650 Euro bei Verheirateten auf 11.600 Euro bzw. 22.050 Euro erhöht.

Steuerfreies Jobticket

Zuschüsse des Arbeitgebers, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu ihren Aufwendungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gewährt werden, sind ab 1. Januar 2019 steuerfrei. Die insoweit steuerfreien Leistungen werden allerdings auf die Entfernungspauschale angerechnet. Das steuerfreie Jobticket kann auch in der Freizeit für private Fahrten genutzt werden.

Steuerfreiheit für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads
Vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads (wenn dieses verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen ist) werden nunmehr steuerfrei gestellt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt. Die steuerfreien Leistungen werden nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet.

Zwei Monate mehr Zeit für die Abgabe der Steuererklärung

Ab dem Steuerjahr 2018 gelten neue Regelungen zur Steuererklärungsfrist. Für Bürgerinnen und Bürger, die eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen und dabei keine fachliche Beratung von Vertretern steuerberatender Berufe in Anspruch nehmen, endet die Frist für die Abgabe ihrer Steuererklärungen für das Steuerjahr 2018 erst am 31. Juli 2019. Wer eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, hat sogar bis Ende Februar 2020 Zeit.

Aber Achtung – wird die Steuererklärung verspätet eingereicht, droht ein Zuschlag. Dieser orientiert sich an der Höhe der festgesetzten Steuer. Er beträgt mindestens 25 Euro für jeden angefangenen Monat der Verspätung.

 

 Quelle: Ministerium der Finanzen                                    

             Land Brandenburg

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