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Feuerwerkskörper | Schröter und Golze: Feuerwerk sicher verwenden

26.12.2017 14:42
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Feuerwerksverkauf beginnt am 28. Dezember - Warnung vor Schallerzeugern

Innenminister Karl-Heinz Schröter und Arbeitsministerin Diana Golze rufen zur Vorsicht beim Umgang mit dem Silvesterfeuerwerk auf. „Das Abbrennen von Feuerwerk in der Silvesternacht ist für viele ein schönes Ereignis, es darf aber nicht zum Albtraum werden. Wer das neue Jahr mit Böllern und Raketen begrüßen will, muss verantwortungsvoll damit umgehen und darf nicht andere und sich selbst in Gefahr bringen“, betonten die Minister heute in Potsdam.

Für den Verkauf und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern gelten strenge Bestimmungen. Böller und Raketen dürfen nicht im Freien oder aus einem Kiosk heraus verkauft werden. Sie dürfen auch nicht an Jugendliche unter 18 Jahre herausgegeben werden. Das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk ist nur am 31. Dezember und 1. Januar erlaubt. Verboten ist das Böllern aber auch dann in unmittelbarer Nähe von Krankenhäusern, Kirchen, Kinder- und Altenheimen, Reet- und Fachwerkhäusern sowie Tankstellen.

Der diesjährige Verkauf von Silvesterfeuerwerk findet vom 28. bis 30. Dezember statt. An diesen drei Tagen können Böller, Raketen und sogenannte Kanonenschläge (Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2) verkauft werden.

Arbeitsministerin Golze erklärte: „Der Verkauf ist nur innerhalb von Verkaufsräumen und unter Aufsicht erlaubt.“ Beim Kauf sollte immer darauf geachtet werden, dass die Feuerwerkskörper mit dem CE-Zeichen und einer Registrierungsnummer (beispielsweise 0589-F2-0001) gekennzeichnet sind.

Innenminister Schröter warnte nachdrücklich vor dem Kauf nicht zugelassener Feuerwerkskörper. „Diese Pyrotechnik ist mit hohen Risiken verbunden. Mangel-hafte Verarbeitung und die Überschreitung von zugelassenen Explosivstoffmengen können selbst bei richtiger Handhabung zu schweren Verletzungen führen“, sagte der Minister. Im Übrigen seien Einfuhr und Handel nicht zugelassener Pyrotechnik in Deutschland verboten und können bei Zuwiderhandlung als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden.

Golze ergänzte, dass dieses Jahr auch mit dem Verkauf von sogenannten Schallerzeugern (Sound Emittern) der Kategorie P 1 als Feuerwerkskörper gerechnet werden muss, da diese bereits auf verschiedenen Internetseiten beworben und angeboten werden. Das Design dieser Schallerzeuger und deren Verpackung suggerieren dem Endverbraucher, dass es sich bei diesen Produkten um gewöhnliche Feuerwerkskörper handelt. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P 1 dienen jedoch nicht zu Vergnügungszwecken, sondern werden beispielsweise zur Abwehr von gefährlichen Tieren oder als akustische Notsignale verwendet. Das Abbrennen von sogenannten Schallerzeugern und auch anderen Produkten der Kategorie P 1 als Feuerwerkskörper zum Jahreswechsel ist daher wegen der extremen Schallentwicklung (bis über 120 dB) und der hohen Explosivstoffmenge verboten und ansonsten nur für Inhaber einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis unter engen gesetzlichen Rahmenbedingungen erlaubt. Zuwiderhandlungen sind strafbar.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit werden auch in diesem Jahr wieder landesweit umfangreiche Kontrollen beim Verkauf von Pyrotechnik durchführen. Festgestellte Verstöße im Zusammenhang mit dem Verkauf von Pyrotechnik, wie der Verkauf von illegalem Feuerwerk, die Überschreitung von Lagermengen oder der Verkauf an Jugendliche unter 18 Jahren werden als Ordnungswidrigkeit oder gegebenenfalls als Straftat verfolgt.

Wer Feuerwerkskörper kauft, muss auch für die sichere Lagerung sorgen. Wichtige Hinweise dabei sind: Niemals den gesamten Vorrat an Feuerwerkskörpern in einem Behälter aufbewahren und auf keinen Fall Anzünder und Feuerwerkskörper zusammen lagern. Insbesondere muss das Feuerwerk auch sicher vor dem Zugriff von Kindern sein.

Wichtige Hinweise beim Umgang mit den Feuerwerkskörpern:

•             Rechtzeitig sämtliche Fenster, Dachluken, Balkontüren und Garagentore schließen.

•             Brennbare Gegenstände vom Balkon oder vom Haus entfernen.

•             Nur geprüfte Feuerwerkskörper der Kategorien F1 und F2 verwenden.

•             Vor dem Abbrennen des Feuerwerks die Gebrauchsanweisung lesen und beachten.

•             Feuerwerk nicht in der Nähe von Tankstellen, Krankenhäusern, Kirchen, Kinder- und Altenheimen, Fachwerkhäusern und Gebäuden zünden, die mit Reet gedeckt sind.

•             Für den Notfall Löschmittel bereithalten (Eimer Wasser, besser Feuer-löscher).

•             Feuerwerk (mit Ausnahme von Tischfeuerwerk) nur im Freien zünden, nie-mals innerhalb geschlossener Räume.

•             Beim Abbrennen von Tischfeuerwerk bedenken, dass Silvesterdekoration in der Regel brennbar ist.

•             Feuerwerkskörper nicht in der Hand behalten, sondern auf den Boden legen und dann zünden.

•             Raketen senkrecht in Getränkekästen mit leeren Glasflaschen oder Ähnliches stellen und so ausrichten, dass sie nicht auf benachbarte Gebäude, Menschen oder Tiere zielen.

•             Niemals versuchen, „Fehlzünder“ ein zweites Mal anzuzünden.

•             Niemals eigene Böller basteln, Feuerwerkskörper manipulieren oder illegale Böller verwenden.

•             Schützen Sie sich insbesondere auf öffentlichen Plätzen gegen schädliche Lärmeinwirkungen (Knalltraumata) durch Ohrstöpsel.

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

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