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Landkreis Havelland: Neue Allgemeinverfügung trifft Regelungen für Behindertenwerkstätten

20.01.2021 16:38
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Zur Absenkung des Corona-Infektionsgeschehens hat der Landkreis Havelland eine neue Allgemeinverfügung mit gezielten Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz erlassen. Diese hebt die Allgemeinverfügung vom 23. Dezember 2020 auf, deren Regelungen jedoch grundsätzlich übernommen wurden. Ergänzt werden sie nun durch Bestimmungen für Behindertenwerkstätten.

Menschen mit Behinderung nach § 99 SGB IX, die in besonderen Wohnformen wohnen, dürfen demnach grundsätzlich Werkstätten für behinderte Menschen nicht mehr betreten. Dies gilt auch für deren Förder- und Beschäftigungsbereiche, die Außenarbeitsplätze sowie die Tagesförder- und Tagesstätten. In besonderen Fällen sind Ausnahmen unter Einhaltung spezieller Hygieneregeln zulässig.

Menschen mit Behinderungen gehören zu einem vulnerablen Personenkreis. Das Ansteckungsrisiko ist gegenüber anderen Personengruppen erhöht. Die Einhaltung des Mindestabstands ist aufgrund des häufig hohen pflegerischen Betreuungsbedarfs oft nicht möglich. Die nun getroffene Regelung soll einerseits verhindern, dass die in den Werkstätten tätigen Personen sich und gegebenenfalls ihre Angehörigen mit dem Coronavirus infizieren. Andererseits soll verhindert werden, dass Infektionen aus den Werkstätten in die Wohnstätten getragen werden und dort weitere Personen dieses vulnerablen Personenkreises infiziert werden.

Anlass für die neue Allgemeinverfügung geben zudem die noch immer zu hohen Corona-Inzidenzzahlen. Am Mittwoch, den 20. Januar 2021, lag die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Havelland bei 136,2. Bundesweites Ziel ist es, diesen Wert zunächst auf unter 50 zu senken.

Schutzmaßnahmen, die bereits in der Allgemeinverfügung vom 23. Dezember 2020 enthalten waren, finden sich auch in der neuen Verfügung wieder. Hierzu zählt unter anderem die Untersagung aller Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter. Auch Präsenzveranstaltungen in Musik-, Kunst- und Volkshochschulen sowie in Segel- und Flugschulen sind weiter untersagt.

In stationären Pflegeeinrichtungen, also Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Pflegeheime, ist höchstens ein Besucher je Patient oder Bewohner täglich für maximal eine Stunde zulässig. Besucher dürfen die Einrichtung zudem nur betreten, wenn sie dort mittels eines POC-Antigen-Schnelltests negativ auf das Coronavirus getestet worden sind. Bewohner, die sich außerhalb der Einrichtung aufgehalten haben, sind bei ihrer Rückkehr ebenso mit einem POC-Antigen-Schnelltest zu testen. Darüber hinaus haben sich Beschäftigte solcher stationären Einrichtungen alle 48 Stunden einem POC-Antigen-Schnelltest zu unterziehen.

Die neue Allgemeinverfügung sowie weitere Informationen zum Coronavirus sind im Internet unter www.havelland.de/coronavirus zu finden.

Quelle: Landkreis Havelland

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