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Stadtverwaltung Rathenow: Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Daten aus dem Melderegister

02.11.2018 13:16
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Die Stadtverwaltung informiert, dass jeder Bürger die Möglichkeit hat, auf der Grundlage des Bundesmeldegesetzes Datenübermittlungen aus dem Melderegister zu widersprechen. Die Eintragung von Übermittlungssperren schließt die Weitergabe der Anschrift an Firmen und interessierte Privatpersonen nicht aus.

Sie gilt nur für die nachfolgend genannten Datenübermittlungen:

1. Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

2. Auskünfte an Parteien, politische Vereinigungen u.a. im Zusammenhang mit Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden, sowie Bürgerentscheiden

3. Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen

4. Auskünfte an Adressbuchverlage

Wenn Sie der Datenübermittlung für die oben genannten Fälle widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an das Sachgebiet Bürgerservice der Stadt Rathenow. Die Widersprüche können dort schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.

Das Formular „Übermittlungssperren" kann aus dem Internet heruntergeladen, ausgefüllt und unterschrieben an die Stadtverwaltung geschickt werden. Es ist unter www.rathenow.de > Rathaus online> Bürgerservice >Formulare „Übermittlungssperren“ zu finden.

Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung von Meldedaten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr

Nach § 58 b des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz-SG) können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind verpflichten freiwilligen Wehrdienst zu leisten.

Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58 c Soldatengesetz jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

1. Familienname,

2. Vornamen,

3. gegenwärtige Anschrift.

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes widersprochen haben.

Nach § 36 des Bundesmeldegesetzes ist eine Datenübermittlung nach § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben.

Der Widerspruch kann in der Stadtverwaltung Rathenow, Sachgebiet Bürgerservice schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.

Quelle: Stadtverwaltung Rathenow

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