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Steuerliche Änderungen ab 2018

28.12.2017 11:14
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Das ändert sich mit Jahresbeginn 2018

Das Ministerium der Finanzen erläutert die wichtigsten steuerlichen Änderungen für Brandenburgs Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen

Potsdam – Höhere Freibeträge, mehr Kindergeld und Maßnahmen gegen Steuervermeidung und Steuerbetrug. Zum Jahresbeginn gibt es regelmäßig steuerliche Änderungen, die sich auf den Alltag der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen auswirken. Über die wichtigsten Änderungen informiert das Brandenburgs Ministerium der Finanzen:

Grundfreibetrag und Änderungen im Einkommensteuertarif

Der Grundfreibetrag zur Steuerfreistellung des Existenzminimums steigt um 180 Euro auf 9.000 Euro. Zusätzlich sieht das Gesetz zur Abmilderung der Effekte der sogenannten „kalten Progression“ eine weitere Verschiebung der Tarifeckwerte um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2017 (1,65 Prozent) vor.

Kinderfreibetrag und Kindergeld

Für Familien werden ab 2018 sowohl der Kinderfreibetrag als auch das Kindergeld erhöht. Der Kinderfreibetrag wird von derzeit 4.716 Euro auf 4.788 Euro pro Kind angehoben. Das Kindergeld wird ab 1. Januar 2018 um zwei Euro je Kind/Monat erhöht. Ab 2018 werden dann für ein erstes und zweites Kind jeweils 194 Euro, für das dritte Kind 200 Euro und für jedes weitere Kind jeweils 225 Euro monatlich gezahlt. Wie bisher prüft das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob das Kindergeld oder ob die steuerlichen Kinder-Freibeträge günstiger sind. Bezüglich des Kindergeldes ist zu beachten, dass Kindergeld nur noch für höchstens sechs Monate rückwirkend beantragt werden kann (bisher vier Jahre).

Arbeitslohngrenzen für die Pflichtveranlagung

Bürgerinnen und Bürger, die beim Lohnsteuerabzug die Vorsorgepauschale in Anspruch genommen, tatsächlich aber entsprechend geringere Vorsorgeaufwendungen haben, sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn die Arbeitslohngrenzen überschritten werden. Diese Arbeitslohngrenzen werden von derzeit 11.200 Euro bei Alleinstehenden bzw. 21.250 Euro bei Verheirateten auf 11.400 Euro bzw. 21.650 Euro erhöht.

Systemänderung bei der Besteuerung von Investmentfonds

Ab 1. Januar 2018 werden auch Investmentfonds der Körperschaftsteuer unterworfen. Auf die Anleger hat dies jedoch grundsätzlich keine Auswirkungen. Die neue Steuerbelastung auf Fondsebene wird durch pauschale Teilfreistellungen ausgeglichen. Die Freistellungssätze richten sich nach der Art der Anlagen des Fonds. Bei Aktienfonds sind 30 Prozent der Erträge des Anlegers freigestellt. Bei natürlichen Personen, die ihre Investmentanteile im Betriebsvermögen halten, sind es 60 Prozent der Erträge. Die Kapitalertragsteuer wird weiterhin durch den Fonds berechnet und abgeführt. Für die Anleger ändert sich insofern nichts.

Die Reform dient der besseren Einfügung der deutschen Besteuerungsregeln in EU-rechtliche Vorgaben und soll Steuersparmodelle verhindern. Das äußerst komplexe Investmentbesteuerungssystem wurde durch einfachere Regelungen ersetzt. Insbesondere das Massen-Besteuerungsverfahren bei Publikums-Investmentfonds wird dadurch praktikabler und der administrative Aufwand auf Dauer verringert.

Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Unternehmen und Selbstständige dürfen ab 2018 Schreibgeräte, Tablets, Smartphones oder Büromaterialien bis zu einem Wert von 800 Euro sofort abschreiben. Die Grenze für diese Sofortabschreibung von Arbeitsmitteln und Wirtschaftsgütern wird ab 2018 nämlich von 410 Euro auf 800 Euro angehoben. Für Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2017 gilt: Arbeitsmittel deren Kaufpreis (ohne Umsatzsteuer) 800 Euro nicht übersteigt, können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgezogen werden. Wird die Grenze überschritten, sind die Anschaffungskosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer zu verteilen.

Gegen Steuerbetrug an der Ladenkasse

Die Finanzverwaltung erhält vom Gesetzgeber ab 1. Januar 2018 die Möglichkeit einer so genannten Kassen-Nachschau. Das heißt, es kann ohne vorherige Ankündigung die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben geprüft werden. Hierzu können eine Amtsträgerin oder ein Amtsträger während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume betreten und die Vorlage von Aufzeichnungen, Büchern sowie die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen und die Erteilung von Auskünften verlangen.

Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen ist ein wichtiger Schritt für mehr Steuergerechtigkeit, indem Wettbewerbsnachteile zwischen steuerehrlichen und steuerunehrlichen Unternehmen ausgeglichen werden.

MdF

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