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Urteil: Kein Rundfunkbeitrag für Zweitwohnung mehr

17.08.2018 10:54
(Kommentare: 1)

Verbraucherzentrale: Betroffene müssen Antrag stellen

Am 18. Juli 2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass private Beitragszahler keine Rundfunkbeiträge mehr für ihre Zweitwohnung bezahlen müssen. Michèle Scherer, Expertin für Digitales bei der Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) erklärt, was Betroffene nun tun können.

Was ändert sich durch das Urteil?

Michèle Scherer: „Früher waren privat genutzte Zweitwohnungen beitragspflichtig. Am 18. Juli 2018 hat das Bundesverfassungsgericht diese Regelung gekippt. Seit diesem Tag sind Verbraucher für ihre Zweitwohnung nicht mehr beitragspflichtig, soweit sie ihrer Rundfunkbeitragspflicht bei der Erstwohnung nachkommen. Das bedeutet: Sie müssen auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen freigestellt werden.“

Was sollen Verbraucher tun, die derzeit für ihre Zweitwohnung Rundfunkbeitrag bezahlen?

Scherer: „Wer derzeit auch eine Zweitwohnung beim Beitragsservice angemeldet hat, darf die Zahlung nicht einfach einstellen, sondern muss in jedem Fall einen Antrag stellen. Dafür stellt der Beitragsservice > hier ein Formular zur Verfügung. Dieses können Betroffene zusammen mit den erforderlichen Nachweisen per Post oder Fax an den Beitragsservice senden. Demnächst soll das auch online möglich sein. Die Freistellung ist grundsätzlich rückwirkend zum 18. Juli 2018 möglich, wenn die Voraussetzungen dann schon vorgelegen haben. Durch eine spätere Antragstellung entsteht nach Auskunft des Beitragsservice niemandem ein Nachteil. Eventuell zu viel gezahlte Beiträge sollen mit den Beiträgen für die Hauptwohnung verrechnet oder zurückerstattet werden.“

 Was hat das Gericht außerdem entschieden?

Scherer: „Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrages, der pro Wohnung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gezahlt werden muss, im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar ist. Um eine verfassungskonforme Neuregelung zu den Zweitwohnungen zu finden, hat das Gericht dem Gesetzgeber bis zum 30. Juni 2020 Zeit gegeben.“

Betroffene können weitere Informationen zum Urteil und den Möglichkeiten der Freistellung auf rundfunkbeitrag.de nachlesen oder sich bei der Verbraucherzentrale Brandenburg individuell beraten lassen:

·         am Rundfunktelefon mittwochs von 10 bis 12 Uhr unter 0331 / 98 229 299

·         in den Verbraucherberatungsstellen, Terminvereinbarung unter 0331 / 98 22 999 5 (Mo bis Fr, 9 bis 18 Uhr) oder online unter www.vzb.de/termine,

·         über die E-Mailberatung auf www.vzb.de/emailberatung

Über die Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.

Die Verbraucherzentrale Brandenburg e.V. (VZB) ist die wichtigste Interessenvertretung der Brandenburger Verbraucher gegenüber Politik und Wirtschaft. Sie bietet unabhängige Verbraucherberatung, -information und -bildung zu zahlreichen Themen: Markt & Recht, Reise & Freizeit, Finanzen & Versicherungen, Lebensmittel & Ernährung, Digitales & Telekommunikation, Energie, Bauen & Wohnen. Zudem berät sie zu deutsch-polnischem Verbraucherrecht.

Darüber hinaus mahnt die VZB Unternehmen ab, die zu Ungunsten von Verbrauchern gegen geltendes Recht verstoßen und klärt die Öffentlichkeit über Verbraucherrechte, Abzockmaschen und Spartipps auf.

Aktuelle Informationen gibt es auf www.verbraucherzentrale-brandenburg.de

 

 

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Kommentar von Elke Fiege |

Ich habe eine Fußpflege Praxis. Dort muss ich GEZ bezahlen obwohl ich kein Radio o. A. benutze. Dann müsste ich ja sonst noch die GEMA Gebühren zahlen. Kann ich dort von der GEZ nun auch befreit werden?

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